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Covid-19: Richtlinien für die Abhaltung der Pfarreiversammlungen

Der Exekutivrat hat verfügt, dass die Frist für die Abhaltung der Pfarreiversammlungen 2021 bis zum 30. September verlängert wird, um die Kontakte auf ein Minimum zu beschränken...

Der Exekutivrat hat verfügt, dass die Frist für die Abhaltung der Pfarreiversammlungen 2021 bis zum 30. September 2021 verlängert wird, um die Kontakte auf ein Minimum zu beschränken. Er weist die Pfarreien auf die Richtlinie des Bevölkerungsschutzes des kantonalen Führungsorgans (KFO) bezüglich Covid-19 hin.

Falls eine Pfarrei jedoch einen Investitionsantrag pendent hat, soll die Pfarreiversammlung – unter Einhaltung der Abstands- und Hygiene-Vorschriften – sofort organisiert werden, damit die nötige Zustimmung der Pfarreimitglieder eingeholt werden kann. Die Abstandsregeln gelten auch für die Delegiertenversammlungen der Seelsorgeeinheiten.

Gemäss den Empfehlungen des BAG und des KFO sollen die Pfarreimitglieder ihre Teilnahme im Voraus melden, damit der Versammlungsraum vorschriftsgemäss eingerichtet werden kann. Die Einberufung zur Versammlung muss dazu genauere Angaben (Anmeldung per E-Mail oder Telefonat) enthalten.

Um den Pfarreien die Ausstattung der Gottesdiensträume mit Schutzmaterial zu erleichtern, können sie Desinfektionsmittel und Schutzmasken bei der kantonalen Körperschaft bestellen. Die kantonale Körperschaft gibt Sammelbestellungen beim Materiallager des Kantonalen Führungsorgans (KFO) auf.

Wenn eine Pfarreiversammlung organisiert wird, holt der Pfarreirat eine Bewilligung beim Oberamt mit Vorlage eines entsprechenden Schutzkonzepts ein. Das Schutzkonzept enthält insbesondere die Berücksichtigung einer Mindestfläche von 4 m2 pro Person und die Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln.

Was Sitzungen der Pfarrei- und Administrationsräte anbelangt, ist die Teilnehmerzahl nicht auf 5 Personen begrenzt, wenn ein Minimalabstand von 1.5 Meter zwischen den Teilnehmern und das Schutzmaskenobligatorium gewährleistet sind.Die Verordnung über kantonale Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (821.40.73) kann auf der Internetseite des Staates konsultiert werden.