Dem Referendum unterstellte Rechtsakte
Gesetzgeberische Akte und die Budgetbeschlüsse der Versammlung unterliegen dem fakultativen Referendum. 5000 Katholiken oder 15 Pfarreien können verlangen, dass ein Reglement oder eine Teilrevision einer Volksabstimmung unterzogen wird, oder können eine Statuts-Initiative lancieren. Das Budgetreferendum muss von 15 Pfarreien, die mindestens 10’000 Katholiken vertreten, verlangt werden. Der Exekutivrat kann die Pfarreiräte auch zu Gesetzesvorhaben konsultieren.
Reglementsreferendum
Die Versammlung hat das Datum für die finanzielle Unterstützung von Pfarreifusionen bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Das Reglement zur Änderung des Reglements über die Förderung der Pfarreizusammenschlüsse wurde am 11. Juni 2022 angenommen. Die Frist für das Sammeln von Unterschriften für ein fakultatives Referendum erstreckt sich bis zum 6. Oktober 2022.
Kantonale kirchliche Vernehmlassungen
Vernehmlassung zur Vereinbarung über die Seelsorgestellen
Der Exekutivrat konsultiert die Pfarreiräte bezüglich der neuen Vereinbarung über die Seelsorgestellen und erwartet deren Antworten bis zum 30. April 2022.
Mit der Errichtung der « Bistumsregionen » durch unseren Bischof und der Ernennung einer Delegierten und einer Beauftragten verschwindet die rechtliche Stellung der Bischofsvikariate.
Gleichzeitig wünscht die Diözesanbehörde, dass die Kantonale Körperschaft anstellende Behörde für alle Seelsorgenden wird, sowohl in der kategorialen (Fachstellen) wie auch in der territorialen Seelsorge (Seelsorgeeinheiten), wie dies schon in den drei anderen Kantonen unseres Bistums der Fall ist. Eine Arbeitsgruppe wurde gebildet, um die Vereinbarung über die Seelsorgestellen aufzufrischen. Diese Gruppe setzte sich wie folgt zusammen:
- Pfr. Jean Glasson, ehemaliger Bischofsvikar
- Frau Marianne Pohl-Henzen, bischöfliche Delegierte der Bistumsregion Deutschfreiburg
- Frau Céline Ruffieux, Beauftragte des Bischofs für die französischsprachige Bistumsregion des Kantons
- Herr Patrick Mayor, Präsident des Exekutivrates
- Herr Gérald Telley, Mitglied des Exekutivrates, Finanzverantwortlicher
Das Ergebnis dieser Arbeitsgruppe wird den Pfarreiräten zur Vernehmlassung unterbreitet. Zu diesem Dokument haben unser Bischof und der Exekutivrat bereits positiv Stellung genommen. Nach dieser Vernehmlassung wird der Exekutivrat einen Bericht erstellen, den er der Versammlung zur endgültigen Annahme unterbreiten wird.
Vernehmlassung zu den Weisungen über die Pfarreiarchive
Der Exekutivrat bittet die Pfarreiräte, den Entwurf der Weisungen über die Pfarreiarchive zu prüfen. Sie sollen am 1. Juli 2022 in Kraft treten. Die allfälligen Bemerkungen der Pfarreiräte werden bis zum 31. Mai 2022 erwartet.
Referendum im katholischen Kirchenstatut
Art. 59 Referendum
1 Die allgemeinverbindlichen Reglemente werden einer kirchlichen Volksabstimmung unterstellt, sofern 5’000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn Pfarreien es beantragen.
2 Der Voranschlag der kantonalen Körperschaft wird einer kirchlichen Volksabstimmung unterstellt, sofern fünfzehn Pfarreien, die zusammen mindestens 10’000 Pfarreimitglieder umfassen, es beantragen.
Art. 81 Revision
1 Das Statut kann ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Das Revisionsverfahren wird eingeleitet:
a) wenn die Versammlung es beschliesst;
b) wenn 5’000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn Pfarreien es mit einer Initiative verlangen.
Art. 82 Teilrevision – Referendum
5 Wird die Revision von der Versammlung beschlossen, werden die geänderten Bestimmungen auf Verlangen einer kirchlichen Volksabstimmung (fakultatives Referendum) unterbreitet. Das Begehren muss von 5’000 stimmberechtigten Mitgliedern oder fünfzehn Pfarreien gestellt werden.
Referendum im Reglement über die Ausübung der kirchlichen politischen Rechte (KPRR)
Art. 92 Von der Versammlung beschlossene Revision des Statuts
1 Beschliesst die Versammlung die Totalrevision des Statuts, so wird der Grundsatz dieser Revision innert einem Jahr seit der Verabschiedung des Beschlusses über die Einleitung der Revision der Volksabstimmung unterstellt.
2 Beschliesst die Versammlung die Teilrevision des Statuts, so beträgt die Frist für das fakultative Referendum (Statutsreferendum) 90 Tage ab der Veröffentlichung der von der Versammlung beschlossenen Statutsrevision im Amtsblatt. Die Volksabstimmung findet innert 180 Tagen seit der Veröffentlichung der Feststellung des Zustandekommens des Referendumsbegehrens (Art. 110 Abs. 3) statt.
Art. 108 Unterschriftenzahl
1 Das Referendumsbegehren, das eine kirchliche Volksabstimmung über eine von der Versammlung beschlossene Teilrevision des Statuts oder ein allgemeinverbindliches Reglement verlangt, muss von 5000 stimmberechtigten Pfarreimitgliedern oder von fünfzehn Pfarreien unterstützt werden (Art. 59 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 5 Statut).
2 Das Referendumsbegehren, das eine kirchliche Volksabstimmung über den Voranschlag der kantonalen Körperschaft verlangt, muss von fünfzehn Pfarreien unterstützt werden, die zusammen mindestens 10’000 Pfarreimitglieder umfassen (Art. 59 Abs. 2 Statut).
Art. 110 Einreichung des Referendumsbegehrens
1 Das Referendumsbegehren wird schriftlich formuliert und, spätestens 90 Tage ab der amtlichen Veröffentlichung der von der Versammlung beschlossenen Teilrevision des Statuts oder des allgemeinverbindlichen Reglements beziehungsweise 60 Tage ab der amtlichen Veröffentlichung des Voranschlages der kantonalen Körperschaft beim Exekutivrat eingereicht.