Jahresprogramm 2025/26
Mit Freude präsentieren wir das neue Jahresprogramm 2025/26.
Veröffentlicht am10 April 2025
Auf Verfassungsebene garantiert Art. 13 Abs. 2 BV, dass «jede Person […] Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten» hat. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) regelt die Bearbeitung von Daten, die sich auf natürliche und juristische Personen beziehen. Im Kanton Freiburg gilt das Freiburger Gesetz über den Datenschutz (DSchG) für öffentliche Organe des […]
Auf Verfassungsebene garantiert Art. 13 Abs. 2 BV, dass «jede Person […] Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten» hat. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) regelt die Bearbeitung von Daten, die sich auf natürliche und juristische Personen beziehen. Im Kanton Freiburg gilt das Freiburger Gesetz über den Datenschutz (DSchG) für öffentliche Organe des Staates, der Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (einschliesslich der römisch-katholischen Kirche), die personenbezogene Daten verarbeiten. Es gilt auch für Privatpersonen und Organe privater Institutionen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 2 DSchG), zum Beispiel für Caritas (Privatrecht), die im Auftrag der römisch-katholischen Kirche im Kanton Freiburg (öffentliches Recht) für die Diakonie zuständig ist.