Der Rahmen der kantonalen Körperschaft
Die katholischen kirchlichen Körperschaften wurden errichtet, um der Kirche die Erfüllung ihres Auftrags zu ermöglichen: die Feier der Liturgie, die Weitergabe des Glaubens, den Einsatz für die Ärmsten und für die Gerechtigkeit sowie den Dienst an der Einheit. Das katholische Kirchengesetz definiert den Rahmen für die pfarreilichen kirchlichen Körperschaften (Pfarreien), für die kantonale Körperschaft sowie für die Pfarreiverbände.
Auftrag und Finanzierung
Die kirchlichen Körperschaften sorgen für die Finanzierung der Aufgaben der Kirche. Um die katholische, d.h. universale Verantwortung jedes einzelnen Gläubigen und jeder Gemeinschaft, ob Pfarrei oder nicht, zu verwirklichen, legen sie die Bedingungen für die Aufteilung der Mittel fest.
Um das Miteinander in der kirchlichen Gemeinschaft zwischen Laien, Ordensleuten, Diakonen, Priestern, dem Bischof und dem Papst zu fördern, führen sie einen Dialog und beraten sich mit den kirchlichen Autoritäten in Bezug auf bestimmte Aufgaben.
Um die Ökumene und Offenheit der Kirche zu manifestieren, unterstützen und unternehmen sie gemeinsame Aktionen mit anderen Konfessionen und Religionen sowie mit zivilen Einrichtungen, die ähnliche Ziele verfolgen.
Pfarreien sind die Basis
Die Pfarreien sind und bleiben das wichtigste Element der kirchlichen Organisation Freiburgs. Diese Rolle wird verstärkt durch die Festschreibung des Subsidiaritätsprinzips, das die Aufgabenteilung zwischen den Pfarreien und der kantonalen Körperschaft regelt, wobei letztere nur die Aufgaben zu übernehmen hat, die von den Pfarreien nicht allein oder in Zusammenarbeit erledigt werden können.
Die Schaffung einer kantonalen kirchlichen Körperschaft entspricht einerseits dem Bedürfnis, die gesetzgeberischen, administrativen und rechtsprechenden Funktionen zu übernehmen, die vom Staat in kirchlichen Angelegenheiten ausgeübt wurden und von ihm aufgrund des Autonomieprinzips aufgegeben werden, und andererseits dem Bedürfnis, die überpfarreilichen Aufgaben der Kirche zu finanzieren. Im Hinblick auf die Einheit des Kantons und der Kirche wurde eine einzige kantonale Körperschaft geschaffen, jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der beiden sprachlichen Teile des Kantons.
Die kantonale Körperschaft entrichtet den freiburgischen Anteil an die Finanzierung der diözesanen und interdiözesanen Aufgaben (Art. 51 Abs. 2 Statut).
Das Kirchen-Staats-Gesetz
Am 26. September 1990 hat der Grosse Rat des Kantons Freiburg das Gesetz über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (im Folgenden KSG genannt) verabschiedet. Dieses Gesetz erkennt die katholische Kirche – wie übrigens auch die evangelisch-reformierte Kirche – einerseits als göttliche Institution mit eigener Verfassung und Organisation an, die einem eigenen Recht, dem kanonischen Recht, unterliegt, andererseits in Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Freiburger Recht, den sogenannten kirchlichen Körperschaften. Diese Körperschaften umfassen die Gläubigen der Kirche und haben die Aufgabe, die Kirche auf administrativer, finanzieller und vermögensrechtlicher Ebene bei der Erfüllung ihrer Sendung zu unterstützen.
Das KSG hat den kirchlichen Körperschaften eine sehr weitgehende Autonomie in Bezug auf Gesetzgebung, Organisation, Verwaltung und Rechtsprechung zugestanden, damit sie ihre Aufgaben ohne Eingriffe des Staates und der Gemeinden erfüllen können. Um ihrer Autonomie konkreten Ausdruck zu verleihen, hat sie sie aufgefordert, ein kirchliches Statut – vergleichbar mit der Verfassung eines Staates – zu verabschieden, das die wichtigsten Regeln für die Organisation und Verwaltung der katholischen kirchlichen Körperschaften enthält und die Beziehungen zwischen ihnen definiert.
Ausgearbeitet von der Provisorischen Versammlung
Das Statut wurde von einer kirchlichen Versammlung mit 90 Mitgliedern ausgearbeitet, die sich sowohl aus Laien-Delegierten der Pfarreien (69), die von aktiven Bürgern der katholischen Konfession gewählt wurden, als auch aus Delegierten von Priestern und Ordensleuten, die von ihren Kollegen gewählt wurden (15), und aus Delegierten, die vom Bischof der Diözese bestimmt wurden (6), zusammensetzte. Auch der Bischof und die Bischofsvikare des Kantons nahmen aktiv an den Arbeiten der Versammlung teil und machten Vorschläge.
Das Statut verlangte mehr als vier Jahre intensive Arbeit. Es wurde von der Kirchenversammlung am 14. Dezember 1996 (mit 79 zu 4 Stimmen) angenommen. Es wurde vom Staatsrat am 8. April 1997 und vom Bischof der Diözese am 11. März 1997 genehmigt. Am 8. Juni 1997 wurde es von den katholischen Bürgern des Kantons in einer Volksabstimmung angenommen (mit 71,09% Ja, 28,91% Nein). Es ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt standen die Pfarreien unter staatlicher Oberaufsicht und die kantonalen Aufgaben wurden von einem Verband für überpfarreiliche Aufgaben bzw. von der Vereinigung der Pfarreien Deutschfreiburgs wahrgenommen.