Die Pfarreiversammlung

Die Pfarreiversammlung ist das Legislativorgan der Pfarrei als staatskirchenrechtliche Körperschaft. Alle Katholiken, Schweizer und Ausländer, mit Wohnsitz in der Pfarrei haben das Stimmrecht ab 16 Jahren.

Zuweisung Kirchenstatut
  • sie genehmigt und überwacht die administrative und finanzielle Geschäftsführung;
  • sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung;
  • sie beschliesst Kirchensteuern;
  • sie entscheidet über Liegenschaftsgeschäfte;
  • sie genehmigt die Vereinbarungen, an denen die Pfarrei beteiligt ist, namentlich jene betreffend das Pfarreigebiet und die zwischenpfarreiliche Zusammenarbeit;
  • sie nimmt die Statuten der Verbände an, in denen die Pfarrei Mitglied ist, und beschliesst über den Austritt der Pfarrei aus einem Verband;
  • sie legt die Anzahl der Pfarreiräte fest;
  • sie bezeichnet die Kandidaten für die Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft;
  • sie setzt eine Finanzkommission ein und ernennt deren Mitglieder.
Zuweisung Reglement über die Pfarreien
  • Sie erlässt die allgemeinverbindlichen Reglemente.
  • Sie nimmt Stellung zur Änderung des Pfarreinamens.
  • Sie bewilligt Ausgaben, die nicht in einem Rechnungsjahr ge-deckt werden können, und die diesbezüglichen Zusatzkredite, und beschliesst über die Deckung dieser Ausgaben.
  • Sie genehmigt die Ausgaben des Pfarreiverbandes, der die Pfarrei angehört und deren Betrag den im jährlichen Voranschlag des Verbandes festgelegten Prozentsatz übersteigt (Art. 117) ;
  • Sie beschliesst, unter Vorbehalt der einschlägigen Bestimmun-gen des kanonischen Rechts, den Kauf, den Verkauf, den Tausch, die Schenkung oder die Teilung von Grundstücken, die Begründung beschränkter dinglicher Rechte und alle anderen Geschäfte, deren wirtschaftlicher Zweck dem eines Grundstückerwerbs gleichkommt (Art. 23 Abs. 1 Bst. d St.) ;
  • Sie beschliesst Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen.
  • Sie beschliesst Darlehen und Beteiligungen.
  • Sie beschliesst die Annahme einer Schenkung mit Auflage oder eines Vermächtnisses mit Auflage.
  • Sie setzt Kommissionen ein für die Behandlung von besonderen Geschäften, die in ihre Zuständigkeit fallen, wählt deren Mitglieder und setzt die Dauer ihres Auftrages fest.