Worauf muss man achten, wenn man Fotos oder Videos bei einer Veranstaltung, Messe oder einem Pfarreitreffen macht?
Veröffentlicht am11 April 2025
Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild, was bedeutet, dass sie entscheiden kann, ob und wie dieses verwendet wird (Aufnahme, Veröffentlichung, Format). Sobald eine Person auf einem Foto oder in einem Video identifizierbar ist, gilt dieses Bild als personenbezogene Daten, auch in Gruppenfotos oder Versammlungen. Grundsätzlich ist es verboten, das Bild einer Person ohne […]
Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild, was bedeutet, dass sie entscheiden kann, ob und wie dieses verwendet wird (Aufnahme, Veröffentlichung, Format). Sobald eine Person auf einem Foto oder in einem Video identifizierbar ist, gilt dieses Bild als personenbezogene Daten, auch in Gruppenfotos oder Versammlungen. Grundsätzlich ist es verboten, das Bild einer Person ohne deren vorherige Zustimmung zu veröffentlichen. Diese Zustimmung muss ausdrücklich sein (Unterschrift oder eindeutige mündliche Erklärung), wenn es um besonders schützenswerte Personendaten geht, wie etwa religiöse Meinungen oder Aktivitäten (Art. 4 Abs. 1 lit. c DSchG). Die betroffene Person willigt nur gültig ein, wenn sie ihren Willen frei ausdrückt und nachdem sie in angemessener Weise über den Zweck der Bearbeitung aufgeklärt wurde (Art. 6 Abs. 2 DSchG). Bei Fotos oder Videos von Minderjährigen muss zudem das Einverständnis der Eltern (der gesetzlichen Vertreter) eingeholt werden.
Hinweis: Die Einwilligung wird vermutet, wenn die Person ihre Daten selbst frei zugänglich gemacht hat (Art. 6 Abs. 2 DSchG). In einem Kontext wie der Kirche, wo sensible Daten verarbeitet werden, ist jedoch grosse Vorsicht geboten. Es kann schwierig sein zu überprüfen, ob die betreffende Person ihre Daten tatsächlich freiwillig öffentlich zugänglich gemacht hat. Darüber hinaus darf man nicht davon ausgehen, dass diese Person der Verbreitung ihrer Daten in einem anderen Kontext als dem, in dem sie ursprünglich veröffentlicht wurden, zustimmt. Ausserdem muss der Verantwortliche in der Lage sein, das Vorhandensein einer Einwilligung zu beweisen (Art. 6 Abs. 4 DSchG). Diese Zustimmung kann zudem jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (Art. 6 Abs. 5 DSchG).
Es wird daher empfohlen, die Erlaubnis der betroffenen Personen (oder ihrer gesetzlichen Vertreter) einzuholen, bevor sie fotografiert oder Bilder von ihnen veröffentlicht werden. Um sicherzustellen, dass eine gültige Zustimmung vorliegt, ist es vorzuziehen, eine schriftliche Einwilligungserklärung anzufordern, die die Modalitäten der Veröffentlichung (Internet, Pfarrblatt usw.) spezifiziert. Ein Musterformular für die Einwilligungserklärung ist hier verfügbar.