Die Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger

Die Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger (KBP) wurde errichtet, um von den Pfarreien, für Rechnung der Diözesanbehörde, die Beträge der Gehälter einzuziehen, die den Seelsorgern ausgerichtet werden. Der Beitritt zur Kasse ist für alle Pfarreien des Kantons obligatorisch. (Art. 44 Statut)

Die Kasse wird von der kantonalen Körperschaft verwaltet. Die Organisation und die Verwaltung der Kasse werden bestimmt durch das Reglement vom 14. September 2002 über die Organisation und die Verwaltung derKasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger.

Die Versammlung der Kasse

Die Versammlung der Besoldungskasse der Pfarreiseelsorger setzt sich aus den 40 Pfarreivertretern der Versammlung der kantonalen Körperschaft zusammen (Art. 41 Abs. 2 Statut).

Die Pfarreivertreter werden in zwei Phasen gewählt, zuerst durch die Pfarreiversammlungen und nachher durch die Delegiertenversammlungen oder die Administrationsräte der Seelsorgeeinheiten (Art. 55 Statut).

Gewalten
Legislative

Die Versammlung ist hauptsächlich kompetent für die Rechtsgebung und den Voranschlag. Es gibt jedoch kein Referendum in finanziellen Dingen, da diese Möglichkeit für die Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger nicht vorgesehen wurde. (Art. 59 Abs. 2 Statut)

Exekutive

Der Exekutivrat hat die üblichen Kompetenzen eines Exekutivorgans.

Judikative

Die Justizkommission entscheidet bei Beschwerden bezüglich der Anwendung des kantonalen Staatskirchenrechts.

Befugnisse

Das Reglement vom 14. September 2002 der KBP sieht folgende Befugnisse vor:

Für die Versammlung (Art. 5)
  • Sie nimmt die Wahlen und Ernennungen vor, die in ihre Zuständigkeit gelegt wurden.
  • Sie erlässt die Reglemente der Kasse und genehmigt die diese betreffenden Vereinbarungen.
  • Sie genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung der Kasse.
  • Sie genehmigt den Geschäftsbericht des Exekutivrates.
  • Sie beschliesst die Ausgaben in den in einem Reglement vorgesehenen Fällen und bewilligt die Anleihen.
  • Sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch die Reglemente oder die Vereinbarungen übertragen werden.
Für die Geschäftsprüfungskommission (Art. 7)
  • Sie prüft den Voranschlag und die Jahresrechnung der Kasse.
  • Sie prüft die Berechnung des Finanzausgleichs.
  • Sie prüft die Kasse – Geschäftsführung des Exekutivrates.
  • Sie prüft die Geschäftsberichte des Exekutivrates und der Justiz-kommission.
  • Sie prüft die Ausgaben in den in einem Reglement vorgesehenen Fällen sowie jedes Gesuch um Bewilligung von Anleihen.
  • Sie erstattet der Versammlung über alle oben vorgesehenen Geschäfte Bericht und nimmt dazu Stellung.
  • Sie gibt für alle die Kasse betreffenden Reglements- oder Vereinbarungsentwürfe ihre Stellungnahme ab.
  • Sie legt der Versammlung einen schriftlichen Bericht über den Voranschlag und die Jahresrechnung der Kasse vor.
  • Sie fordert den Exekutivrat auf, zu ihren Bemerkungen und Fragen Stellung zu nehmen.
Für den Exekutivrat (Art. 10)

Er übt die gleichen Befugnisse wie die in Artikel 62 Abs. 1 Statut vorgesehenen analog aus.

Für die Justizkommission (Art. 13)

Sie übt die in Artikel 66 des Statuts vorgesehenen Befugnisse aus.

Präsidium KBP und Stimmenzähler

Präsidium der Versammlung der Kasse
Corporation cantonale / kantonale Körperschaft
Bd de Pérolles 38
1700 Fribourg
T: +41 26 426 34 00

 

Personen
  • Buchs Walter (Präsident)
  • Tercier Jean-François (Vizepräsident)
  • Seydoux Maurice (Vizepräsident)
Stimmenzähler der Versammlung der Kasse
Kommission
  • Baeriswyl Martha (Stimmenzählerin)
  • Geinoz Bernard (Stimmenzähler)
  • Gilli Aloïs (Ersatzstimmenzähler)
Geschäftsprüfungskommission KBP

Geschäftsprüfungskommission KBP
Corporation cantonale / kantonale Körperschaft
Bd de Pérolles 38
1700 Fribourg
T: +41 26 426 34 00

 

Personen
  • Jaquet Jean-Pierre (Präsident)
  • Broccard Eric (Mitglied)
  • Girard Christophe (Mitglied)
  • Haymoz Yvette (Mitglied)
  • Mettraux Michel (Mitglied)
  • Ruffieux Nadia (Mitglied)
  • Schöpfer Arnold (Mitglied)