Im Rahmen des Auftrags, den die katholische Kirche im Kanton Freiburg ausübt, sammeln und verarbeiten wir täglich eine Vielzahl von persönlichen Daten, insbesondere von Pfarreimitgliedern, Jugendlichen, Kindern im Katechesesunterricht, Familien, Freiwilligen usw.
Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Gesetz über den Datenschutz (DSchG) vom Kanton Freiburg, muss unbedingt gewährleistet werden, dass Daten transparent und mit der informierten Einwilligung der betroffenen Personen erhoben und verarbeitet werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Rechtsdienst: .
Rechtliche Grundlagen
Das Ziel des Datenschutzes ist es, die Grundrechte der Personen zu schützen, deren personenbezogene Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSchG). In Wirklichkeit werden nicht die Daten selbst geschützt, sondern die Persönlichkeit der betroffenen Personen.
Auf Verfassungsebene garantiert Art. 13 Abs. 2 BV, dass «jede Person […] Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten» hat. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) regelt die Bearbeitung von Daten, die sich auf natürliche und juristische Personen beziehen. Im Kanton Freiburg gilt das Freiburger Gesetz über den Datenschutz (DSchG) für öffentliche Organe des Staates, der Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (einschliesslich der römisch-katholischen Kirche), die personenbezogene Daten verarbeiten. Es gilt auch für Privatpersonen und Organe privater Institutionen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 2 DSchG), zum Beispiel für Caritas (Privatrecht), die im Auftrag der römisch-katholischen Kirche im Kanton Freiburg (öffentliches Recht) für die Diakonie zuständig ist.
Das DSchG unterscheidet zwei Arten von Daten:
1. Personendaten: Jegliche Art von Informationen in Form von Wörtern, Zeichen oder Bildern, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen. Beispiele hierfür sind eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, eine Kontoidentifikation, eine Autonummer (Kontrollschild), eine SIM-Karte, Computerdateien mit Namen, Fotos, ein E-Mail-Postfach oder auch der Inhalt eines Kontos in sozialen Netzwerken (Art. 4 Abs. 1 lit. a und b DSchG).
2. Besonders schützenswerte Personendaten: Diese stellen eine spezielle Kategorie von Personendaten dar und umfassen unter anderem die Religion, was bedeutet, dass Daten, die im Rahmen des kirchlichen Auftrags verarbeitet werden, als besonders schützenswert gelten (Art. 4 Abs. 1 lit. c DSchG). Dazu gehören Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, Daten zur Gesundheit, zur Intimsphäre oder zur Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, genetische Daten (z.B. DNA-Profile) oder biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren. Auch Daten über Sozialhilfemassnahmen sowie über strafrechtliche und administrative Sanktionen fallen in diese Kategorie.
Nicht personenbezogene Daten, d.h. wenn die Person weder direkt noch durch Zusammenführung von Informationen erkennbar ist (z. B. eine Statistik), unterliegen nicht dem DSchG.
Der Begriff „öffentliche Daten“ existiert im DSchG nicht. Grundsätzlich gilt: Auch wenn eine Person ihre privaten Daten im Internet zugänglich gemacht hat, gibt dies nicht das Recht, diese zu verbreiten, da sie diese Daten zurückziehen könnte oder die Daten ohne ihre direkte Zustimmung veröffentlicht worden sein könnten.
Allgemeine Grundsätze
Die aktive Teilnahme einer Person am Leben der Pfarrei erfordert häufig die Bearbeitung personenbezogener Daten (Adresse, E-Mail, Telefonnummer, Geburtsdatum, Fotos usw.). Vor der Erhebung der Daten müssen die folgenden Grundsätze beachtet werden:
Das Prinzip der Zweckbindung: Personenbezogene Daten dürfen nur zu festgelegten und für die betroffene Person erkennbaren Zwecken erhoben werden und dürfen nur gemäss diesen Zwecken weiterverarbeitet werden.
Das Prinzip der Transparenz: Die Pfarreiangehörigen müssen darüber informiert werden, wenn ihre personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben werden, und es muss angegeben werden, an wen und zu welchem Zweck dies geschieht.
Das Prinzip der Verhältnismässigkeit: Es dürfen nur die Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Ziels der Pfarrei unbedingt erforderlich sind.
Das Prinzip der Legalität: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen sein.
Dokumente mit persönlichen Informationen über Mitarbeitende, Freiwillige und Mitglieder der Pfarrei zirkulieren häufig innerhalb der Pfarrei. Wenn dies auf elektronischem Weg geschieht, ist darauf zu achten, dass die Funktion „Blindkopie“ verwendet wird, um zu verhindern, dass E-Mail-Adressen allen Empfängern offengelegt werden.
Darüber hinaus erfordert die Weitergabe personenbezogener Daten von Mitgliedern der Pfarrei (z.B. die Übermittlung der Liste der Freiwilligen der Pfarrei oder der Mitglieder einer Jugendgruppe) grundsätzlich die vorherige Zustimmung der betroffenen Personen, mit einer klaren Erklärung des Zwecks dieser Weitergabe (z.B. zur Kontaktaufnahme zwischen den Mitgliedern oder für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Pfarrei).
Die Weitergabe der Daten von Mitgliedern der Pfarrei an Dritte ist nur zulässig, wenn diese über den Zweck der Weitergabe informiert wurden und ausdrücklich der Weitergabe zugestimmt haben oder die Möglichkeit hatten, ihr zu widersprechen. Die Informationen müssen angeben, welche Daten (Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer usw.) weitergegeben werden, an wen und zu welchem Zweck.
Vor jeder Veröffentlichung ist zu prüfen, ob dies im jeweiligen Kontext und im Hinblick auf den angestrebten Zweck angemessen und notwendig ist (Pfarreibrief, Webseite). Die betroffenen Personen müssen informiert werden, und es ist wichtig, sich daran zu erinnern, dass eine Veröffentlichung im Internet ein erhöhtes Risiko für den Schutz personenbezogener Daten darstellt (Persönlichkeitsverletzung).
Gemäss Artikel 328 des Obligationenrechts (OR) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen und zu achten. Die Pfarrei muss daher alle notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeitenden zu gewährleisten und diese vor unbefugtem Zugriff, unrechtmässiger Verarbeitung, Verlust, Änderung oder Offenlegung zu schützen. Der Arbeitgeber darf Daten über seine Mitarbeitenden nur bearbeiten, wenn sie für das Arbeitsverhältnis relevant oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind (Art. 328b OR).
Eine ausdrückliche Einwilligung bedeutet, dass die Zustimmung der betroffenen Person in erkennbarer Weise (wie durch eine schriftliche Erklärung), unmissverständlich und eindeutig erfolgt. Die schriftliche Form wird als Beweismittel empfohlen.
Die Einwilligung muss ausdrücklich sein, wenn sie sich auf die Bearbeitung schützenswerter Daten oder auf Profiling-Aktivitäten bezieht (Art. 6 Abs. 2 DSchG). Besonders schützenswerte Personendaten (sensible Daten) sind insbesondere Daten über religiöse, weltanschaulichen, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten (Art. 4 Abs. 1 lit. c DSchG). Profiling bedeutet jede Art der automatisierten Verarbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Personendaten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser Person zu analysieren oder vorherzusagen (Art. 4 lit. f DSchG).
Praktische Fragen

Soziale Netzwerke sind ein fester Bestandteil unseres Alltags, aber ihre Nutzung sollte nicht leichtfertig erfolgen, da sie oft eine übermässige Erfassung persönlicher Daten beinhalten. Es wird empfohlen, das Datenschutzniveau und die Nutzungsbedingungen jeder Plattform gründlich zu verstehen, bevor man sich entscheidet, sie zu nutzen. Es ist auch wichtig, die Datenschutzeinstellungen so anzupassen, dass die eigenen Daten besser geschützt sind. Im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Pfarrei ist es entscheidend, interne Richtlinien für die Nutzung von sozialen Netzwerken festzulegen. Ohne diese Massnahmen sollte es vermieden werden, Videos, Fotos oder andere persönliche Informationen zu veröffentlichen. Im Allgemeinen ist es ratsam, Zurückhaltung bei der Veröffentlichung von persönlichen Daten oder Fotos im Internet zu üben.
Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild, was bedeutet, dass sie entscheiden kann, ob und wie dieses verwendet wird (Aufnahme, Veröffentlichung, Format). Sobald eine Person auf einem Foto oder in einem Video identifizierbar ist, gilt dieses Bild als personenbezogene Daten, auch in Gruppenfotos oder Versammlungen. Grundsätzlich ist es verboten, das Bild einer Person ohne deren vorherige Zustimmung zu veröffentlichen. Diese Zustimmung muss ausdrücklich sein (Unterschrift oder eindeutige mündliche Erklärung), wenn es um besonders schützenswerte Personendaten geht, wie etwa religiöse Meinungen oder Aktivitäten (Art. 4 Abs. 1 lit. c DSchG). Die betroffene Person willigt nur gültig ein, wenn sie ihren Willen frei ausdrückt und nachdem sie in angemessener Weise über den Zweck der Bearbeitung aufgeklärt wurde (Art. 6 Abs. 2 DSchG). Bei Fotos oder Videos von Minderjährigen muss zudem das Einverständnis der Eltern (der gesetzlichen Vertreter) eingeholt werden.
Hinweis: Die Einwilligung wird vermutet, wenn die Person ihre Daten selbst frei zugänglich gemacht hat (Art. 6 Abs. 2 DSchG). In einem Kontext wie der Kirche, wo sensible Daten verarbeitet werden, ist jedoch grosse Vorsicht geboten. Es kann schwierig sein zu überprüfen, ob die betreffende Person ihre Daten tatsächlich freiwillig öffentlich zugänglich gemacht hat. Darüber hinaus darf man nicht davon ausgehen, dass diese Person der Verbreitung ihrer Daten in einem anderen Kontext als dem, in dem sie ursprünglich veröffentlicht wurden, zustimmt. Ausserdem muss der Verantwortliche in der Lage sein, das Vorhandensein einer Einwilligung zu beweisen (Art. 6 Abs. 4 DSchG). Diese Zustimmung kann zudem jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (Art. 6 Abs. 5 DSchG).
Es wird daher empfohlen, die Erlaubnis der betroffenen Personen (oder ihrer gesetzlichen Vertreter) einzuholen, bevor sie fotografiert oder Bilder von ihnen veröffentlicht werden. Um sicherzustellen, dass eine gültige Zustimmung vorliegt, ist es vorzuziehen, eine schriftliche Einwilligungserklärung anzufordern, die die Modalitäten der Veröffentlichung (Internet, Pfarrblatt usw.) spezifiziert. Ein Musterformular für die Einwilligungserklärung ist hier verfügbar.
In diesem Fall handelt es sich um das Sammeln und Verarbeiten von Daten durch Aufzeichnung und Übertragung. Um die Datenverarbeitung gesetzeskonform zu gestalten, ist es wichtig, die betroffenen Personen (Gläubige, Priester, Besucher usw.) vor der Aufzeichnung und Übertragung der Messe an die Öffentlichkeit zu informieren und deren ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Es obliegt der Pfarrei oder den für die Kommunikation zuständigen Personen, im Einzelfall zu entscheiden, welche Art der Information erforderlich ist und in welcher Form das ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen vorliegen sollte. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine einfache Ankündigung zu Beginn der Messe, dass diese aufgezeichnet und öffentlich übertragen wird, aus Sicht des Datenschutzes als unzureichend erscheint, ebenso wie die Ankündigung, dass diejenigen, die in der Messe verbleiben, automatisch ihr Einverständnis zur Aufzeichnung geben. Darüber hinaus wäre es beispielsweise möglich, durch Piktogramme und erklärende Texte am Eingang der Kirche darauf hinzuweisen, dass die Messe gefilmt wird, gegebenenfalls eine Information an die Gläubigen während der vorhergehenden Messe oder eine Mitteilung auf der Website der Pfarrei oder in einem Bulletin.
Die Bilder müssen unverzüglich entfernt werden. Im Falle einer unbefugten Veröffentlichung kann die betroffene Person nicht nur gerichtlich die Entfernung der Bilder verlangen, sondern auch Schadensersatz oder eine Entschädigung für immateriellen Schaden fordern. Hinzu kommen wahrscheinlich die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenpartei.
Ja, vorausgesetzt, die Veröffentlichung ist notwendig und die freie und informierte Einwilligung der betroffenen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters wurde eingeholt.

Die Veröffentlichung von Fotos der Mitarbeitenden im Intranet oder Internet erfordert die Zustimmung der betroffenen Personen. Dies gilt auch für Fotos, die bei Pfarreiveranstaltungen wie einem gemeinsamen Essen, einem Aperitif oder anderen festlichen Anlässen aufgenommen wurden. Es wird empfohlen, im Voraus zu prüfen, ob diese Veröffentlichung für die Erfüllung der Aufgaben der Pfarrei notwendig ist. Dies gilt ebenso für Veröffentlichungen in Printmedien (z. B. L’Essentiel, Pfarrblatt, etc.).
Nein. Entlassene oder ausgeschiedene Mitarbeiter dürfen nicht in einer Pressemitteilung, im Internet oder im Pfarrblatt genannt werden, es sei denn, sie haben ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben.
Das Impressum muss die Kontaktdaten der für die Website verantwortlichen Organisation enthalten: den vollständigen Namen der Organisation (die Pfarrei oder die Seelsorgeeinheit) sowie gegebenenfalls eine Kontaktperson oder einen Kontaktservice innerhalb der Pfarrei, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und idealerweise eine Telefonnummer. Ausserdem wurde von der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (ÖDSMB) ein Modell einer Datenschutzerklärung für Webseiten erstellt, das hier eingesehen werden kann.
Eine solche Liste kann nützlich sein (z.B. um den Eltern die Organisation zu erleichtern), auch wenn sie im Rahmen des Datenschutzes nicht immer notwendig ist. In jedem Fall erfordert die Erstellung und Weitergabe dieser Liste die ausdrückliche Zustimmung der Schüler, und bei Minderjährigen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Es wird daher empfohlen, die Eltern über die Erstellung dieser Schülerlisten zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ausdrücklich zuzustimmen oder zu widersprechen, dass ihr Kind in diesen Listen aufgeführt wird. Im Falle eines Widerspruchs können die Daten des Kindes von der Liste gestrichen oder bestimmte Kontaktdaten wie Telefonnummern entfernt werden. In jedem Fall sollten die gesammelten Informationen auf das beschränkt werden, was zur Erreichung des Ziels unbedingt erforderlich ist (z.B. die Telefonnummer der Eltern, ohne das Geburtsdatum oder andere unnötige Informationen zu erwähnen).

Grundsätzlich ist es möglich, diese Informationen zum Zweck der Organisation und Nachverfolgbarkeit zu erfassen. Allerdings gelten die Daten einer Person, die Sozialhilfe erhält, als besonders schützenswerte Personendaten und müssen daher streng geschützt werden. Jede eventuelle Weitergabe dieser Informationen erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Personen.
Wenn die Pfarrei im Rahmen ihrer Tätigkeiten Dritte (sei es Unternehmen oder natürliche Personen) hinzuzieht, die personenbezogene Daten verarbeiten (z.B. IT-Dienstleister, Cloud-Anbieter, Marketing- oder Kommunikationsagenturen usw.), bleibt die Pfarrei für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich (Art. 37 Abs. 1 DSchG). Daher ist es unerlässlich, dass die Pfarrei beim Einsatz dieser Dritten sicherstellt, dass die in den Artikeln 18 bis 21 DSchG festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Insbesondere muss die Pfarrei mit den Dritten, denen sie die Verarbeitung personenbezogener Daten überträgt, einen Vertrag abschliessen. Eine Checkliste für die Auslagerung von personenbezogenen Daten wurde von der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (ÖDSMB) erstellt und ist hier verfügbar.
Wenn es notwendig ist, personenbezogene und besonders schützenswerte Personendaten oder andere vertrauliche Informationen (z.B. solche, die dem Amtsgeheimnis oder dem Berufsgeheimnis unterliegen) zu übermitteln, ist es unerlässlich, einen angemessenen Schutz dieser Informationen zu gewährleisten. Priester, Seelsorgende und alle Kirchenangestellten müssen sich der Sensibilität der von ihnen bearbeiteten Daten voll bewusst sein und besondere Sorgfalt walten lassen. Es ist strikt verboten, diese Daten an private E-Mail-Adressen (einschliesslich der eigenen) oder an Personen zu senden, die nicht zur Verarbeitung dieser Daten berechtigt sind. Ein Merkblatt zur Kommunikation von personenbezogenen und besonders schützenswerten Personendaten per E-Mail wurde von der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (ÖDSMB) erstellt und ist hier verfügbar.
Es ist üblich, dass Seelsorgende und andere Personen, die mit der Pfarrei verbunden sind, personenbezogene Daten untereinander oder mit anderen Einrichtungen austauschen müssen. Wenn die Dateien zu gross sind, um über ein sicheres E-Mail-Postfach (z. B. @kath-fr.ch) übermittelt zu werden, kann eine Plattform zum Austausch grosser Dateien verwendet werden. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass diese Plattform vollständig den Datenschutzbestimmungen entspricht. Dienste wie Google Docs oder Dropbox garantieren möglicherweise nicht diese Konformität. Derzeit scheint Swisstransfer besser den Anforderungen des Datenschutzes gerecht zu werden. In jedem Fall wird empfohlen, bei sensiblen Daten die Datei mit einem Passwort zu verschlüsseln und dieses dem Empfänger über einen separaten Kanal mitzuteilen.

Sie sind verantwortlich für die Informationen, die Sie mit sich führen. Es wird empfohlen, keine sensiblen Daten auf Ihrem Telefon oder Laptop zu speichern. Vermeiden Sie es, diese Geräte an Unbefugte zu verleihen, und lassen Sie sie niemals unbeaufsichtigt. Schützen Sie Ihren Bildschirm auch vor neugierigen Blicken, wenn Sie ihn an öffentlichen Orten nutzen. Im Falle eines Verlusts oder Diebstahls eines Geräts, ob beruflich oder privat, das Zugang zu beruflichen Informationen hat, informieren Sie bitte sofort Ihre Vorgesetzten über den Vorfall.
Die Datenschutzeinstellungen variieren von Plattform zu Plattform erheblich. Es ist wichtig, ein Videokonferenzsystem zu wählen, das den Schutz der Privatsphäre gewährleistet. In diesem Zusammenhang wird dringend empfohlen, die Nutzungsbedingungen der Software zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der Daten gewahrt bleibt und sie nicht für andere Zwecke verwendet werden. Es sollte vermieden werden, die Anwendung von unbekannten Webseiten oder Quellen herunterzuladen, und nur solche genutzt werden, bei denen der Anbieter klar angibt, wie die Daten verwendet werden (z.B. in der Anwendung selbst oder auf seiner Webseite). Beim Anmelden für den Dienst ist es wichtig, so wenige Informationen wie möglich anzugeben und die verfügbaren Datenschutzeinstellungen bei der Kontoerstellung zu prüfen. Es wird auch empfohlen, ein starkes Passwort zu verwenden, das sich von den Passwörtern unterscheidet, die für andere Online-Dienste genutzt werden. Diese Massnahmen erfordern zwar einen gewissen zeitlichen Aufwand und eine gründliche Untersuchung der technischen Funktionsweise des Systems, sind jedoch notwendig. Während der Nutzung der Software ist es entscheidend, die Einstellungen so anzupassen, dass sie dem Datenschutz entsprechen. In einigen Fällen wird empfohlen, keine sensiblen Themen zu besprechen oder Gespräche nicht aufzuzeichnen.
Bei der Datenerhebung ist es wichtig, die Zwecke anzugeben, für die diese Daten verwendet werden sollen. Sobald der Zweck erfüllt ist, müssen die Daten vernichtet oder anonymisiert werden. Die Bestimmungen zur Archivierung (Art. 10 Abs. 1 DSchG) sind jedoch zu beachten.
Jede Person hat das Recht, Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 27 bis 34 DSchG). Dieses Auskunftsrecht ist kostenlos und erstreckt sich insbesondere auf die in Artikel 27 Absatz 2 DSchG aufgeführten Informationen:
– der Verantwortliche und seine Kontaktdaten; bearbeitete Personendaten;
– Zweck und allenfalls rechtliche Grundlagen der Bearbeitung;
– Aufbewahrungsfrist der Personendaten oder, wenn das nicht möglich ist, die Kriterien, um diese zu bestimmen;
– die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Personendaten;
– allenfalls Logik und Kriterien einer Massnahme oder eines Entscheids, die oder der aufgrund einer automatisierten Bearbeitung von Daten ergriffen oder gefällt wurde;
– allenfalls Empfängerinnen und Empfänger oder die Empfängerkategorien, denen diese Daten bekanntgegeben werden, und die Informationen nach Artikel 15 Abs. 3.
Wenn eine Anfrage gestellt wird, muss der für den Datenschutz zuständige Mitarbeitende in der Pfarrei zunächst prüfen, ob ein Grund für die Verweigerung des Zugangs gemäss den in Art. 29 DSchG genannten Annahmen besteht. Anschliessend ist es auch erforderlich, die betroffene Person korrekt zu identifizieren, um eine fehlerhafte Übermittlung der Daten zu vermeiden. Alle internen Datenbanken müssen konsultiert werden, um die Informationen der anfragenden Person zu lokalisieren. Schliesslich kann eine Liste der Daten erstellt und der anfragenden Person zur Verfügung gestellt werden. Es ist nicht erforderlich, vollständige Dokumente bereitzustellen, sondern nur die Liste der personenbezogenen Daten, die die Pfarrei besitzt. Nach dem Gesetz müssen diese Informationen schriftlich, auf einem physischen Träger oder elektronisch bereitgestellt werden. In Übereinstimmung mit dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen kann die betroffene Person ihre Daten auch vor Ort einsehen (Art. 29 DSchG).
Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur dann systematisch bekanntgegeben, weitergegeben, verbreitet oder zugänglich gemacht werden, wenn dies durch eine gesetzliche Bestimmung vorgesehen ist (Art. 14 Abs. 1 DSchG). Personenbezogene Daten können jedoch in spezifischen Fällen ausgetauscht werden, wenn die Mitteilung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verantwortlichen oder des Datenempfängers unerlässlich ist. Ausserdem kann diese Mitteilung erfolgen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine private Person ein überwiegendes Interesse am Erhalt der Daten nachweist, dass das Interesse der betroffenen Person an der Nichtmitteilung überwiegt. In diesem Fall muss die betroffene Person vorab angehört werden, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden (Art. 14 Abs. 2 und 3 DSchG).
Minderjährige können aufgefordert werden, ihre Handynummer anzugeben, vorausgesetzt, dass sie gemäss Artikel 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) urteilsfähig sind und die Tragweite ihrer Entscheidung verstehen. Vorsorglich wird auch empfohlen, das Einverständnis der Eltern der Minderjährigen einzuholen.
Hinweis: Der Kanton Freiburg hat entschieden, WhatsApp im schulischen Umfeld nicht zu nutzen, da die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Anwendung nicht den Datenschutzanforderungen entspricht.